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   BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08   

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https://dejure.org/2009,1468
BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08 (https://dejure.org/2009,1468)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - IX ZR 145/08 (https://dejure.org/2009,1468)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - IX ZR 145/08 (https://dejure.org/2009,1468)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 139 Abs. 2 Satz 2
    Berechnung der Fristen vor Eröffnungsantrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit eines nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Berechnung der Anfechtungsfristen

  • zvi-online.de

    InsO § 139 Abs. 2
    Maßgeblichkeit des ersten zulässigen und begründeten Insolvenzantrags für die Berechnung der Anfechtungsfrist auch bei späterer prozessualer Erledigung

  • Judicialis

    InsO § 3 Abs. 1; ; InsO § 3 Abs. 2; ; InsO § 139 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit eines nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Berechnung der Anfechtungsfristen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtungsfristen in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 926
  • ZIP 2009, 921
  • MDR 2009, 890
  • NZI 2009, 377
  • WM 2009, 959
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08
    Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings auch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Eröffnungsantrag für erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist (BGHZ 149, 178, 180 ff. ; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 139 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 139 Rn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitlicher Insolvenz sogar einen zurückgenommenen Antrag für ausreichend hält).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08
    Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings auch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Eröffnungsantrag für erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist (BGHZ 149, 178, 180 ff. ; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 139 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 139 Rn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitlicher Insolvenz sogar einen zurückgenommenen Antrag für ausreichend hält).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 212/06

    Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08
    Ist der Insolvenzgrund zunächst behoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war, und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236; Rn. 11 ebenso zur GesO bereits BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NZI 2000, 19).
  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08
    Ist der Insolvenzgrund zunächst behoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war, und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236; Rn. 11 ebenso zur GesO bereits BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NZI 2000, 19).
  • OLG Celle, 14.09.2000 - 13 U 255/99

    Ausgestaltung der insolvenzrechtlichen Qualifizierung der Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08
    Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings auch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Eröffnungsantrag für erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist (BGHZ 149, 178, 180 ff. ; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 139 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 139 Rn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitlicher Insolvenz sogar einen zurückgenommenen Antrag für ausreichend hält).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Zwar hat der Schuldner nach Stellung des ersten und zweiten Insolvenzantrags (§ 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, NZI 2009, 377 Rn. 7) auf die unstreitig bestehenden, fälligen Forderungen der Beklagten zwei Ratenzahlungen geleistet und dadurch die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO).
  • LG Bonn, 11.02.2020 - 5 S 128/19

    Erledigung Insolvenzantrag, Insolvenzanfechtung Anfechtungsfrist

    Falls derartige Absprachen in Einzelfällen festzustellen wären, könnte ihnen auch auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Nr. 1, des § 133 InsO oder des § 826 BGB begegnet werden (BGH, NJW 2002, 515, 516; NZI 2006, 159, 160; ebenso im Grundsatz BGH, NJW-RR 2009, 926, 927).

    In seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (IX ZR 145/08, NJW-RR 2009, 926, 927) hat der BGH sodann differenzierend ausgeführt, dass ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens prozessual überholter und aufgrund dessen für erledigt erklärter Insolvenzantrag im Rahmen des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zu berücksichtigen sei.

    Auf welchen von mehreren gleichermaßen zulässigen und begründeten Anträgen hin ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, hänge oft von dem Geschäftsgang bei dem/den damit befassten Gericht/Gerichten, wenn nicht gar vom Zufall ab (BGH, NJW-RR 2009, 926, 927).

    Auch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (IX ZR 145/08, NJW-RR 2009, 926, 927) die Berücksichtigung des ersten prozessual überholten und für erledigt erklärten Insolvenzantrags nicht allein mit einer "einheitlichen Insolvenz" und einem zeitlichen Zusammenhang begründet.

    Insbesondere ist die vorliegende Fallkonstellation auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des BGH vom 02.04.2009 (IX ZR 145/08, NJW-RR 2009, 926) zugrunde liegenden Fall.

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 511/16

    Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung

    Darum muss das Prozessgericht aufgrund der Regelung in § 139 Abs. 2 InsO eigenständig prüfen, ob der früher gestellte Antrag zur Verfahrenseröffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen oder wenn nicht das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre (BT-Drs. 12/2443 S. 163) , ob also der frühere Antrag jedenfalls bis zur tatsächlichen Eröffnung zulässig und begründet geworden ist und darum die für § 139 Abs. 2 InsO erforderliche "einheitliche Insolvenz" vorliegt (vgl. BGH 2. April 2009 - IX ZR 145/08 - Rn. 7; 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - Rn. 11, 13) .
  • BGH, 15.12.2011 - IX ZR 118/11

    Insolvenzanfechtung: Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen

    Ob dies entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 Abs. 2 InsO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 10 f; aber auch Urteil vom 20. November 2001, aaO S. 181) bejaht werden könnte, wenn mehrere zulässige und begründete Insolvenzeröffnungsanträge vorlagen, von denen einer zur Eröffnung führte, weshalb die anderen aus verfahrensrechtlichen Gründen für erledigt erklärt werden mussten, kann dahinstehen.
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZA 9/14

    Vorliegen einer einheitlichen Insolvenz: Erneuter Insolvenzgrund nach Abweisung

    Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut ein Insolvenzgrund eingetreten, ist der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 11; vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 7).
  • LAG Niedersachsen, 14.02.2011 - 12 Sa 1227/10

    Vollstreckung vor Insolvenzeröffnung; Zeitliche Reichweite der

    Schließlich lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so auch die vom klagenden Land herangezogene Entscheidung vom 02.04.2009, IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 bis 922) erkennen, dass die Rückwirkung des § 88 InsO nur gehindert werden soll, wenn materiell eine Änderung in der Insolvenzlage eingetreten ist.

    So hat der BGH mit Urteil vom 02.04.2009 (aaO.) entschieden, dass ein zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich ist, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.

  • OLG Frankfurt, 14.12.2011 - 15 U 273/10

    Fehlende Prozessführungsbefugnis nach Erlöschen des Amts des Insolvenzverwalters

    Auch die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2009, 926 zugrunde liegende Fallgestaltung zeigt, dass eine Entscheidung über einen Eröffnungsantrag trotz des Vorliegens eines weiteren Antrags durchaus möglich ist.

    Darüber hinaus sollen auch Anträge maßgeblich bleiben, die zu einer Verfahrenseröffnung geführt hätten, wenn sie nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden wären oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre (so die Gesetzesbegründung zu § 139 Abs. 2 S. 2 InsO, zitiert nach BGH NJW-RR 2009, 926).

  • AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Eine Ausnahme ist nur anzunehmen, wenn ein Antrag aufgrund prozessualer Überholung für erledigt erklärt wurde, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist (BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az.: IX ZR 145/08 Rn. 11, zitiert nach juris).
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